Liebe Schulgemeinde,
hiermit möchten wir Sie und Euch auf der Grundlage der heutigen Schulmail des Ministeriums für Schule und Bildung NRW informieren.
Für den Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen gelten ab dem 1. Februar 2021 folgende Regelungen:
Grundsätzliche Fortsetzung des Distanzunterrichts
Grundsätzlich muss der Präsenzunterricht bis einschließlich zum 12. Februar 2021 ausgesetzt bleiben. In allen Schulen und Schulformen wird der Unterricht grundsätzlich für alle Jahrgangsstufen als Distanzunterricht erteilt.
Der Distanzunterricht unterliegt den rechtlichen Vorgaben der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen gemäß § 52 SchulG (DistanzunterrichtVO).
Die Regelungen zur Aussetzung des Präsenzunterrichts sowie zur Erteilung des Distanzunterrichts gelten grundsätzlich weiterhin auch für alle Abschlussklassen.
Klassenarbeiten und Klausuren
Klassenarbeiten und Klausuren sollen in der Zeit vom 1. bis zum 12. Februar 2021 grundsätzlich nicht geschrieben werden.
Schulische Nutzung der Schulgebäude
Die schulische Nutzung der Schulgebäude und Schulanlagen wird bis zum 14. Februar 2021 weitgehend untersagt bleiben.
Dies wird Gegenstand der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) sein, die das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Kürze erlassen wird.
Von der Nutzung der Schulgebäude und dem damit verbundenen Betretungsverbot bleiben weiterhin insbesondere ausgenommen:
• die Schulmitwirkung und damit die Sitzungen der Gremien und Konferenzen; gleichwohl sollten die Schulen solche Zusammenkünfte möglichst verschieben oder auf digitale Formate ausweichen,
• die zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs (Sekretariat, Instandhaltung und Gebäudereinigung) erforderlichen Tätigkeiten,
• die Schulen können, falls unabdingbar, Auswahlgespräche im Lehrereinstellungsverfahren führen,
• die Anmeldungen an den weiterführenden Schulen.
Bei allen Angeboten und Veranstaltungen in den Schulräumen müssen die Regeln der CoronaBetrVO für den Infektionsschutz strikt beachtet werden.
Zugleich sehen wir aber die Notwendigkeit, in wohl begründeten Fällen weitere Ausnahmen von den grundsätzlichen Regelungen vorzusehen:
Ausnahmen für schulische Unterstützungsangebote
Die Schulen bieten denjenigen Schülerinnen und Schülern, die im Distanzunterricht zu Hause kein chancengerechtes und gleichwertiges Lernumfeld im Sinne von § 3 Abs. 7 der Verordnung zum Distanzunterricht vorfinden, ein qualitativ gutes Unterstützungsangebot.
Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6
Alle Schulen der Primarstufe sowie der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen bieten seit dem 11. Januar 2021 auf Antrag der Eltern ein Betreuungsangebot für diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 an, die zuhause nicht angemessen betreut werden können. Dieses Angebot wird für die Zeit vom 1. bis zum 12. Februar 2021 fortgesetzt.
Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Förderschulen oder in Schulen des Gemeinsamen Lernens, der eine besondere Betreuung erfordert (z.B. in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung), muss dieses Angebot in Absprache mit den Eltern auch in höheren Altersstufen sichergestellt werden.
Erweitertes Angebot für alle Klassen und Jahrgangsstufen (1 bis 13)
Ab dem 1. Februar 2021 erhalten Schülerinnen und Schüler aller Klassen und Jahrgangsstufen (1 bis 13), die das Angebot des Distanzunterrichtes im häuslichen Umfeld ohne Begleitung nicht zielgerichtet wahrnehmen können, zur Wahrung der Chancengerechtigkeit die Möglichkeit, in der Schule am Distanzunterricht teilzunehmen.
Die Teilnahme an diesem Angebot wird den Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diesen selbst, durch die Schulleitung unterbreitet. Die Annahme des Angebots ist freiwillig; die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler, ggf. auch die Ausbildungsbetriebe, erklären sich mit der schulischen Betreuung nach Möglichkeit schriftlich einverstanden. Das erweiterte schulische Unterstützungsangebot kann nicht von den Eltern initiiert werden.
Im Rahmen des schulischen Unterstützungsangebots wird den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben, am Distanzunterricht in geeigneten Räumlichkeiten der Schule unter Aufsicht des nicht am Distanzunterricht beteiligten schulischen Personals teilzunehmen.
Während der genannten schulischen Unterstützungsangebote findet kein zusätzlicher Präsenzunterricht statt. Vielmehr dienen die Angebote dazu, Schülerinnen und Schülern, die im häuslichen Umfeld keine angemessenen Lernbedingungen haben, die Erledigung ihrer Aufgaben in der Schule unter Aufsicht zu ermöglichen.
Die Schülerinnen und Schüler nehmen also - auch wenn sie sich in der Schule befinden - an ihrem Distanzunterricht teil.