Informationen vom 22.04.2020
Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern, die mit Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft leben, bei denen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, so kann eine Beurlaubung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW durch die Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich erfolgen. Die Beurlaubung kann bis längstens zum 31. Juli 2020 (Ende des Schuljahres 2019/2020) ausgesprochen werden. Sie ist mit einem Widerrufsvorbehalt (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG NRW) zu versehen.
Die Beurlaubung kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung seitens der Eltern - oder bei Volljährigkeit durch die Schülerin oder den Schüler selbst – aufgehoben werden.
Voraussetzung für die Beurlaubung der Schülerinnen und Schülern ist, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.
Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter diese Vorerkrankung bereits bekannt, so kann von der Vorlage des Attestes abgesehen werden; in diesem Fall ist das Bekanntsein der Vorerkrankung in der schriftlichen Befreiung kurz zu vermerken.
Die Schülerin oder der Schüler ist in der Beurlaubung auf deren mögliche schulische Folgen aufmerksam zu machen.
Informationen zur Not-Betreuung
Die generellen Rahmenbedingungen für die Notbetreuung bleiben auch weiterhin bestehen. Für die folgenden Aspekte ergeben sich jedoch aus der aktuellen FAQ-Liste des MSB NRW zum Angebot „Notbetreuung" (Stand 20.04.2020) diese Veränderungen:
ERWEITERUNG DER TÄTIGKEITSBEREICHE FÜR EINE NOTFALLBETREUUNG
Aufgrund der entsprechenden Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesund und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen werden die Tätigkeitsbereiche für eine Notfallbetreuung mit Wirkung vom 23.04.2020 um weitere Bedarfsgruppen ergänzt, siehe Anlage.
WOCHENENDBETREUUNG:
Mit dem Ende der 17. Kalenderwoche endet die Wochenendbetreuung im Rahmen der Notbetreuung.
BETREUUNG IN DEN FERIEN UND AN FEIERTAGEN:
Die Notbetreuung in Ferienzeiten endet zunächst mit Ende der Osterferien. An den kommenden Feiertagen findet ebenfalls bis auf Weiteres keine Notbetreuung statt. Diese Regelungen gelten zunächst bis zum 04.05.2020.
Nähere Informationen sowie entsprechende Aktualisierungen finden Sie unter dem Link:
Und hier das aktuelle Antragsformular: