Aktuelles

Schulbetrieb ab dem 19.04.2021 und Testpflicht

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigten,

das MSB beabsichtigt, ab dem kommenden Montag, 19.04.2021, den Schulbetrieb für alle Schülerinnen und Schüler wieder im Wechselmodell stattfinden zu lassen.

Dieses Modell hatten wir bereits in den beiden Wochen vor den Osterferien erprobt.

Der Abschlussjahrgang ist auch in der aktuellen Woche im Wechselmodell in der Schule.

Für alle Schülerinnen und Schüler soll in der nächsten Woche der Wechselunterricht in der B-Woche stattfinden. Es würden somit nur die Kinder der B-Gruppe kommen.

Wie bekannt gilt seit dem 12. April eine Testpflicht für alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal.

Das MSB konkretisiert diese Testpflicht mit der Mail vom 14.04.2021 für die Schülerinnen und Schüler wie folgt:

  • Für die Schülerinnen und Schüler werden die Corona-Selbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben (siehe aber auch Nr. 7 und Nr. 12).
  • Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt. Die wöchentlichen Testtermine setzt die Schulleitung fest (vgl. auch SchulMail vom 15. März 2021).
  • Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Corona-Selbsttests voraus.
  • Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.
  • Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) aus.
  • Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts. 
  • Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die sich nicht selbst testen können, kann die Schulleitung zulassen, dass ein solcher Test am Tag des Schulbesuchs oder am Vortag unter elterlicher Aufsicht stattfindet. In diesem Fall müssen die Eltern als Voraussetzung für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht schriftlich versichern, dass das Testergebnis negativ war.
  • Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jetzt ausdrücklich klargestellt, dass diese Pflicht aus § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz abzuleiten ist.
  • Das Datum der Selbsttests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese ausdrückliche Regelung in der Coronabetreuungsverordnung trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung.

 Weiterhin gilt:

  • Ein Schulbesuch soll nicht mit Erkältungssymptomen stattfinden.
  • Ein positives CORONA-Testergebnis muss umgehend der Schule aufgezeigt werden. Dies gilt auch für den Fall des Distanzunterrichts.
  • Bei einem positiven Testergebnis ist der Schulbesuch erst nach Vorlage eines negativen PCR-Tests wieder möglich.

Da die Inzidenz im Kreis Unna seit heute über 200 liegt, gilt es abzuwarten, ob sich daraus neue Regelungen für den Schulbetrieb ergeben. Die Verantwortlichen tagen erst am Nachmittag.

Soweit sich neue Entwicklungen ergeben, werden wir Sie informieren.

Wir danken allen Eltern und Erziehungsberechtigten für die durchgehende Unterstützung der Testung, die Umsicht und die gute Kommunikation in dieser herausfordernden Zeit.

Bitte passen Sie gut auf sich auf!

Herzlichst

Karin Vogel und Eva Graß-Marx

 

Eintrag vom 15.04.2021