Aktuelles

Neuigkeiten zum Schulbetrieb

Liebe Schülerinnen und Schüler,
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigten,

mit der Schulmail vom 25.08.2021 informiert Herr Richter vom MSB über weitere aktuelle Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb:

3G-Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
Die Maßnahmen zur Eindämmung von Corona-Infektionen folgen nunmehr der sogenannten 3G-Strategie: Die Teilhabe am öffentlichen Leben setzt daher grundsätzlich voraus, dass die betreffende Person entweder geimpft, genesen oder getestet ist. Daraus folgt zunächst, dass 

  • Geimpfte und Genese (d.h. Immunisierte) keine Testung benötigen; 
  • für die Übrigen die Testung als Zugangsvoraussetzung eine erhebliche Bedeutung hat.

Dementsprechend wird durch die aktuelle Coronabetreuungsverordnung geregelt, dass der Präsenzunterricht nicht mehr an bestimmte Inzidenzwerte gebunden ist.

Erforderliche Nachweise von Schülerinnen und Schülern bei 3G-Beschränkungen
Die Schule stellt nach wie vor jeder getesteten Person auf Wunsch für jede erfolgte (beaufsichtigte) Schultestung einen Negativtestnachweis aus (§ 3 Absatz 4 Satz 4 Coronabetreuungsverordnung).

Allerdings gelten nach der aktuellen Coronaschutzverordnung (§ 2 Absatz8 Satz 3) im öffentlichen Leben außerhalb der Schule „Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestet".
Daher benötigen nach § 4 Absatz 5 Coronaschutzverordnung Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren bei 3G-Beschränkungen keinen Nachweis, sofern nicht im Zweifelsfall allein das Alter nachgewiesen werden muss.
Sie benötigen also weder einen Negativtestnachweis der Schule oder einer anderen Teststelle noch eine Bescheinigung über den Schulbesuch.

Ausdrücklich klarstellen möchte ich an dieser Stelle, dass die oben genannte Nachweisregelung für Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren nur außerschulisch gilt. Sie entbindet nicht von der Verpflichtung, sich innerhalb der Schule bei regelmäßiger Teilnahme am Unterricht zweimal pro Woche testen zu lassen (siehe § 3 Absatz 4 Satz1 Coronabetreuungsverordnung). Im Gegenteil: Erst die regelmäßige Teilnahme an Schultestungen ist der Grund für die Erleichterungen im außerschulischen Bereich.

Impfangebote für minderjährige Schülerinnen und Schüler
Mit der vorangegangenen SchulMail hatte ich Sie über die veränderte Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission für Jugendliche von 12 bis17 Jahren informiert. In der Verantwortung der kommunalen Impfzentren wird dazu in Nordrhein-Westfalen ein proaktives Impfangebot für diese Altersgruppe organisiert.

Den Schulen kommt hierbei vor allem die Aufgabe zu, Schülerinnen und Schüler zu informieren. Dafür steht allen Schulen aktuelles Material zu Verfügung.

Sicherstellung des Präsenzunterrichts
Ebenfalls in der vorangegangenen SchulMail hatte ich Sie über einen neuen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales an die Gesundheitsämter informiert, in dem der Umfang von Quarantänen an Schulen thematisiert wird.

Da im Schulalltag bei Corona-Infektionen in der Regel Klassen- oder Kursverbände betroffen sind, bleibt der Umgang mit dem jeweils erforderlichen Umfang von Quarantänisierungen ein wichtiges Thema.
Gerade deshalb ist es von besonderer Bedeutung, die vorgesehenen regelmäßigen Testungen und vor allem die Hygienemaßnahmen (AHA-L-Regel) weiterhin strikt einzuhalten.

Eintrag vom 26.08.2021