Aktuelles

Informationen zur aktuellen Corona-Betreuungsverordnung

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigten,

 

mit der neuen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 23. April 2021 gelten für Schulen folgende verbindliche Vorgaben für die schulische Nutzung:

  • An der schulischen Nutzung dürfen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal nur teilnehmen, wenn sie an den wöchentlichen Selbsttests mit negativem Ergebnis teilgenommen haben. 

  • Die schulische Nutzung im Rahmen der Schulmitwirkung erfordert ebenfalls einen negativen Corona-Test. Ein offizieller Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356) über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung ist vorzulegen. 

  • WICHTIG: Ohne den erforderlichen Nachweis darf das Schulgebäude nicht betreten werden.

 

Herzlichst
Karin Vogel und Eva Graß-Marx

 

 

Eintrag vom 29.04.2021