Aktuelle Information vom 10.08.2020
Achtung:
In den ersten Schultagen findet noch kein Frühstücksverkauf (Brötchen usw.) statt.
Liebe Eltern, bitte geben Sie Ihren Kindern ausreichend zu essen und zu trinken mit!
Information vom 04.08.2020
Am 03.08.2020 erreichte die Schule die neue Schulmail des Ministeriums für Schule und Bildung zur Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021.
Als zentrale Aussage wird formuliert:
Im Schuljahr 2020/2021 soll der Schul- und Unterrichtsbetrieb in Nordrhein-Westfalen wieder möglichst vollständig im Präsenzunterricht stattfinden. In der Praxis muss das bedeuten, dass für die Schülerinnen und Schüler aller Jahrgänge an allen Schulformen in ganz Nordrhein-Westfalen Unterricht nach Stundentafel stattfindet. Es gilt wieder der Grundsatz, dass der Unterricht in Präsenzform den Regelfall darstellt. Sollte Präsenzunterricht auch nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten wegen des weiterhin notwendigen Infektionsschutzes oder deshalb nicht vollständig möglich sein, weil Lehrkräfte dafür nicht eingesetzt werden können und auch kein Vertretungsunterricht erteilt werden kann, findet Distanzunterricht statt.
Folgende Hinweise zum Infektionsschutz, Hygiene und Testungen sind zu beachten:
Mund-Nasen-Schutz
An allen weiterführenden Schulen besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für alle Schülerinnen und Schüler sowie für alle weiteren Personen ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.
Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund-Nase-Bedeckungen zu beschaffen.
Sie gilt für die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf den festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen. Sofern jedoch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mit den pädagogischen Erfordernissen und Zielsetzungen der Unterrichtserteilung und der sonstigen schulischen Arbeit nicht vereinbar ist, kann die Schule vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zumindest zeitweise oder für bestimmte Unterrichtseinheiten bzw. in Prüfungssituation absehen. In diesen Fällen ist jedoch die Einhaltung der Abstandsregel mit 1,5 Meter zu beachten. Lehrerinnen und Lehrer tragen im Unterricht eine Mund-Nase-Bedeckung, wenn sie die Abstandsregel nicht einhalten können.
Die hier zum Mund-Nasen-Schutz getroffenen Regelungen werden vorerst bis zum 31. August 2020 befristet.
Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern
Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht. Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler.
Die Eltern müssen zum einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.
Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.
Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Groß-eltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.
Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.
Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Anfälligkeit befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.
Umfassende Testungen für Personal an Schulen sowie Schülerinnen und Schüler im Corona-Fall
Sollten bei Testungen oder auf anderem Wege Infektionsfälle mit dem Corona-Virus festgestellt werden, wird das zuständige Gesundheitsamt von der Schulleitung informiert und dieses entscheidet über weitere Maßnahmen. Beispielsweise kommt eine Testung von Kontaktpersonen in Betracht, um lokale Cluster und Infektionsketten zu identifizieren und möglichst frühzeitig zu unterbrechen. Je nach Infektionsgeschehen und regionaler Gegebenheit werden Schulen aber auch umfassend oder gar vollständig getestet und wenn nötig auch kurzfristig vorübergehend geschlossen, um das Infektionsgeschehen gesichert abklären und eindämmen zu können.
Sportunterricht
Der Sportunterricht soll im Zeitraum bis zu den Herbstferien im Freien stattfinden. Als einziges Schulfach mit schwerpunktmäßig physischer Betätigung in dafür vorgesehenen Sportstätten wie Sporthallen, Schwimmhallen oder auf Sportplätzen gilt es im Sportunterricht – auch angesichts des hier nicht anwendbaren Schutzes durch eine Mund-Nase-Bedeckung – in besonderem Maße darauf zu achten, Bedingungen zu schaffen, die die aktuellen Vorgaben zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beachten.
Musikunterricht
Der schulische Musikunterricht findet im Schuljahr 2020/2021 in seinen unterschiedlichen Ausprägungen statt. Gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen ist vorerst bis zu den Herbstferien nicht gestattet.
Wir wünschen allen Mitgliedern der Schulgemeinde am 12.08.2020 einen guten Start in das neue Schuljahr 2020/2021.
Wir freuen uns wieder alle Schülerinnen und Schüler in der Schule begrüßen zu können!
Ein ganz herzliches Willkommen gilt unseren neuen Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 5. Ein besonderer Schulstart in besonderen Zeiten!